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   BVerwG, 28.09.1995 - 1 B 21.95   

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https://dejure.org/1995,5937
BVerwG, 28.09.1995 - 1 B 21.95 (https://dejure.org/1995,5937)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1995 - 1 B 21.95 (https://dejure.org/1995,5937)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1995 - 1 B 21.95 (https://dejure.org/1995,5937)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Verfahrensfehler und grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; VwGO § 84
    Verwaltungsprozeßrecht: Entscheidung durch Gerichtsbescheid und EMRK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.03.1982 - 7 B 40.82

    Feststellungen zur Rechtsstellung zweier Fachschulräte - Rüge einer mangelnden

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 1 B 21.95
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei einem Urteil, das auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision nur zugelassen werden kann, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründung ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (Beschlüsse vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - und vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176 bzw. 209).
  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 1 B 21.95
    Diese Bestimmung enthält, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, keine Garantie eines jeweils mit öffentlicher mündlicher Verhandlung verbundenen Rechtsmittelzuges, sondern gewährleistet lediglich eine öffentliche Verhandlung (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 19; Urteil vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 35.84 - Buchholz 310 § 9 VwGO Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 16.11.1982 - 9 B 3232.82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 1 B 21.95
    Soweit sie Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, rügen, berücksichtigen sie nicht, daß Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nur ein dem Verfahren der Berufungsinstanz anhaftender Mangel ist (Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216).
  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 35.84

    Berufungsgericht - Beschlussform - Wahl des Gerichts - Besetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 1 B 21.95
    Diese Bestimmung enthält, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, keine Garantie eines jeweils mit öffentlicher mündlicher Verhandlung verbundenen Rechtsmittelzuges, sondern gewährleistet lediglich eine öffentliche Verhandlung (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 19; Urteil vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 35.84 - Buchholz 310 § 9 VwGO Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 13.12.1993 - 9 B 501.93

    Rechtliches Gehör - Verspätetes Vorbringen - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 1 B 21.95
    Nach der in der Beschwerdebegründung angegebenen Rechtsprechung (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - BVerwG 9 B 501.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 186 = DVBl 1994, 821) kann unter entsprechender Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften in atypischen Fällen eine Berücksichtigung verspäteten Vorbringens auch dann geboten sein, wenn anderenfalls der Vortrag eines Prozeßbeteiligten, ohne daß dieser seine prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt hat, bei der gerichtlichen Entscheidung unberücksichtigt bleiben würde.
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK bereits stets Genüge getan ist, wenn in einem mehrere Instanzen umfassenden Verfahren die Verfahrensbeteiligten zumindest in einer Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen können, bedarf hier keiner näheren Erörterung (so BVerwG, Beschluß vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 - juris; Beschluß vom 28. September 1995 - BVerwG 1 B 21.95 - Buchholz 310 § 84 VwGO Nr. 3; Beschluß vom 7. Mai 1998 - BVerwG 3 B 208.97 - juris; Beschluß vom 2. August 1995 - BVerwG 9 B 303.95 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 26 = DVBl 1996, 105).
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